Das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999
- Entstehungsgeschichte und Hintergründe
1. Die Neuregelung der repräsentativen
Wahlstatistik durch das Wahlstatistikgesetz
Am 1. Juni 1999 ist das Gesetz über
die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei
der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten
des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
(Wahlstatistikgesetz WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S.1023)
in Kraft getreten, das bereits kurze Zeit später bei der
5. Direktwahl des Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik
Deutschland am 13. Juni 1999 erstmals zur Anwendung kam.
Im Gegensatz zur allgemeinen Wahlstatistik,
die lediglich die von den Wahlorganen festgestellten Wahlergebnisse
und die dort angefallenen Informationen (insbesondere Zahl der
Wahlberechtigten, der Wähler, der gültigen und ungültigen
Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge gegliedert
nach Ländern, Wahlkreisen, kreisfreien Städten bzw.
Kreisen, Gemeinden und Wahlbezirken sowie Angaben zu den einzelnen
Wahlbewerbern) dokumentiert, werden mit der repräsentativen
Wahlstatistik die Wahlberechtigten, die Wahlbeteiligung sowie
das Wählervotum nach Alter und Geschlecht der Wähler
in ausgewählten Stichprobenwahlbezirken untersucht. Die
Auswertung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Alter wird ermöglicht,
indem die Wahlvorstände in den ausgewählten Wahlbezirken
dem Wähler jeweils Stimmzettel mit dem passenden Unterscheidungsaufdruck
ausgeben (Frau/Mann/Geburtsjahresgruppe). Für die repräsentative
Wahlstatistik der Europawahl 1999 wurden von den insgesamt rund
80 000 Wahlbezirken 2589 (Statistik der Wahlbeteiligung) bzw.
2715 (Statistik der Stimmabgabe) Wahlbezirke ausgewählt.
3,7% der Wahlberechtigten (von insgesamt 60,8 Mio.) waren in
die Statistik der Wahlbeteiligung und 3,9% der Wähler (von
insgesamt 27,5 Mio.) in die Statistik der Stimmabgabe einbezogen.
Die Regelungen des neuen Wahlstatistikgesetzes
schreiben die bisher bei der Durchführung der repräsentativen
Wahlstatistik für Bundestags und Europawahlen geübte
Praxis rechtsverbindlich fest und präzisieren die bislang
recht allgemein gehaltenen, durch das Wahlstatistikgesetz nunmehr
aufgehobenen wahlstatistischen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes,
der Bundeswahlordnung sowie des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung.
Für das ohnehin strafrechtlich geschützte Wahlgeheimnis
(vgl. z.B. §§ 107c, 203, 353b Strafgesetzbuch) werden
insbesondere folgende Schutzmaßnahmen gesetzlich festgeschrieben:
Festlegung einer Mindestzahl von 400 Wahlberechtigten
je Stichprobenwahlbezirk.
Zusammenfassung der Geburtsjahrgänge zu 5
Gruppen je Geschlecht, so dass keine Rückschlüsse auf
das Wahlverhalten einzelner Wähler möglich sind.
Trennung der für die Stimmenauszählung
und für die statistische Auswertung zuständigen Stellen.
Verbot der Zusammenführung von Wählerverzeichnissen
und gekennzeichneten Stimmzetteln.
Strenge Zweckbindung für die Statistikstellen
hinsichtlich der ihnen zur Auswertung überlassenen Wahlunterlagen.
Weiterhin legt das Wahlstatistikgesetz fest, dass
die Wahlberechtigten der Wahlbezirke, in denen die Repräsentativerhebung
durchgeführt wird, hiervon in geeigneter Weise z.B. durch
öffentliche Bekanntmachung sowie Hinweis im Wahllokal unterrichtet
werden.
Mit dem Wahlstatistikgesetz von 1999 hat der Gesetzgeber
einem dringenden Anliegen der Wahlforschung und der amtlichen
Statistik entsprochen. Die bei Bundestagswahlen von 1953 bis
1990 sowie bei allen Europawahlen durchgeführte repräsentative
Wahlstatistik gehörte zu den wichtigsten Datenquellen der
empirischen Wahlforschung und wäre durch demoskopische Untersuchungen,
etwa der Sozialforschungsinstitute, nicht zu ersetzen. Solche
demoskopischen Untersuchungen beziehen eine wesentlich geringere
Anzahl von Personen ein und können sich nur auf Angaben
der befragten Personen vor und nach der Wahl, nicht aber auf
die Stimmabgabe selbst stützen. Die Umfrageforschung benötigt
im übrigen die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik
zur methodischen Absicherung.
2. Die Aussetzung der repräsentativen Wahlstatistik
für die Bundestagswahlen 1994 und 1998
Die Wahlgesetzgebung in der 12. und 13. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages ließ ein Ende der repräsentativen
Wahlstatistik befürchten:
Für Bundestagswahlen hatte der Gesetzgeber
die repräsentative Wahlstatistik nämlich 1994 überraschend
und kurzfristig kurz vor der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag
ausgesetzt (Gesetz zur Aussetzung der Vorschriften über
die repräsentative Wahlstatistik für die Wahl zum 13.
Deutschen Bundestag vom 28. September 1994, BGBl. 1 S. 2734).
Die Gesetzesbegründung verweist auf nicht näher erläuterte
Bedenken, mit einem nach Alter und Geschlecht gekennzeichneten
Stimmzettel an der Wahl teilzunehmen (Bundestags-Drucksache
12/8152, S. 3). Der Bundesrat hat diese Bedenken seinerzeit nicht
geteilt. Der Bundesrat wollte an der repräsentativen Wahlstatistik
festhalten, weil sich nur so zuverlässige Erkenntnisse über
das Wahlverhalten nach Alter und Geschlecht sowie über die
Gruppe der Nichtwähler gewinnen und den Wahlforschungsinstituten
Grundlagen für Wahlforschung und Hochrechnungen liefern
ließen (Entschließung vom 23. September 1994, Bundesrats-Drucksache
841/94 (Beschluss)). Auch der Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft
und Vertreter von Forschungsinstituten haben in der Folgezeit
die Notwendigkeit einer repräsentativen Wahlstatistik unterstrichen
und sich gegen das Aussetzungsgesetz ausgesprochen. In der oben
erwähnten Entschließung hat der Bundesrat nicht nur
das erhebliche öffentliche Interesse an der repräsentativen
Wahlstatistik betont, sondern auch den Deutschen Bundestag und
die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich nach der
Bundestagswahl 1994 Vorschläge für die künftige
Ausgestaltung der repräsentativen Wahlstatistik vorzulegen.
In der 13. Wahlperiode ist es jedoch nicht zu entsprechenden
Gesetzesiniativen gekommen. Vielmehr brachten die Bundestagsfraktionen
von CDU/CSU und F.D.P. einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der
repräsentativen Wahlstatistik bei Bundestags und Europawahlen
(Bundestags-Drucksache 13/10533) ein, der am 30. April 1998 im
Deutschen Bundestag in erster Lesung beraten wurde. Im allgemeinen
Teil der Begründung zu diesem Gesetzentwurf hieß es,
die repräsentative Wahlstatistik diene nicht den Interessen
des Staates, ihre Abschaffung stelle einen Beitrag zur angestrebten
Reduzierung amtlicher Statistiken im Rahmen des Projekts Schlanker
Staat dar. Damit wurde nicht nur die erhebliche Bedeutung
der repräsentativen Wahlstatistik als Datenquelle für
Wahlanalysen von Parteien, Politik, Behörden, Presse, Wissenschaft
und Öffentlichkeit, sondern auch der gesetzliche Auftrag
der Bundesstatistik, nämlich gesellschaftliche, wirtschaftliche
und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder
und Gemeinden sowie für Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung
aufzuschlüsseln, verkannt. Statistische Basisdaten objektiv
und neutral von den Statistischen Ämtern von Bund, Ländern
und Gemeinden erhoben und veröffentlicht sind als informationelle
Infrastruktur multifunktional, das heißt, sie dienen
ganz überwiegend sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen und privaten Interessen.
Der Gesetzentwurf wurde deshalb zu Recht nahezu
einhellig von den damaligen Oppositionsparteien im Deutschen
Bundestag sowie von Wahlforschern und Statistikern abgelehnt.
Nachdem der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend bei einer gutachterlichen Beratung mit den Stimmen der
Fraktionen der SPD, der GRÜNEN und der Gruppe der PDS bei
Enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. empfohlen hatte,
die damals bestehenden Regelungen zur repräsentativen Wahlstatistik
beizubehalten, brachten die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
bei der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs einen Änderungsantrag
zur erneuten Aussetzung der repräsentativen Wahlstatistik
ein. Den so veränderten Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag
am 25. Juni 1998 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Entwurf am
10. Juli 1998 zugestimmt, so dass das Gesetz über die Aussetzung
der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik
für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2430) noch vor der Bundestagswahl am 27. September
1998 in Kraft treten konnte. In einer erläuternden Entschließung
(Bundesrats-Drucksache 661/98 (Beschluss)) begründet der
Bundesrat seine Zustimmung wie schon vor der Bundestagswahl 1994
damit, dass die Vorbereitungen für die Bundestagswahl 1998
zu weit fortgeschritten seien und den Wählern und Wahlbehörden
wenige Wochen vor dem Wahltag keine Ungewissheit über die
Modalitäten der Stimmabgabe mehr zugemutet werden dürfe.
Zugleich bekräf­tigte der Bundesrat das erhebliche öffentliche
Interesse an der repräsentativen Wahlstatistik und forderte
Bundestag und Bundesregierung auf, unverzüglich eine
inhaltliche Überarbeitung der bundesrechtlichen Vorschriften
über die repräsentative Wahlstatistik einzuleiten und
sicherzustellen, dass die Änderungen der Rechtsgrundlagen
rechtzeitig vor der am 13. Juni 1999 bevorstehenden Europawahl
in Kraft sind.
3. Die Bemühungen um eine Neuregelung der
repräsentativen Wahlstatistik in der 14. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages
Bereits kurz nach der Bundestagswahl am 27. September
1998 kam es zu einem Aufruf maßgeblicher Wahlforscher aus
privaten Meinungsforschungsinstituten, des Deutschen Städtetages
sowie aus Universitäten und Statistischen Ämtern für
eine gesetzliche Regelung der repräsentativen Wahlstatistik
an den Deutschen Bundestag. Dieser Aufruf ging maßgeblich
auf eine Initiative des Wahlforschers und Staatssekretärs
im Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen des
Landes Rheinland-Pfalz, Dr. Joachim Hofmann-Göttig, zurück.
In ihrem Aufruf Die amtliche Sonderauszählung nach
Alter und Geschlecht ist unverzichtbar vom 22. Oktober
1998 wiesen die unterzeichnenden Wahlforscher insbesondere auf
folgende Gesichtspunkte hin:
Da die repräsentative Wahlstatistik nicht
auf Umfragen, sondern auf dem tatsächlichen Stimmverhalten
der Wähler und einer vergleichsweise großen Stichprobe
beruht, sind ihre Ergebnisse von hoher Genauigkeit. Die repräsentative
Wahlstatistik ist daher unverzichtsbar, um exakte Erkenntnisse
über die Wahlbeteiligung und die Parteipräferenzen
nach Alter und Geschlecht zu erlangen.
Die repräsentative Wahlstatistik liefert unersetzliche
Informationen über die Struktur der tendenziell ansteigenden
Zahl der Nichtwähler sowie über Alter und Geschlecht
der Wähler
von Parteien mit extremer politischer Ausrichtung.
Bei Umfragen der Wahlforschungsinstitute wurde häufig die
Erfahrung gemacht, dass sich die Anhänger solcher Parteien
nicht zu ihrer Wahlentscheidung bekennen.
Für die politischen Parteien ist eine genaue
Kenntnis ihrer demographischen Stärken und Schwächen
sowie des Stimmensplittings zwischen Erst- und Zweitstimme bei
Bundestagswahlen von erheblicher Bedeutung. Eine präzise
Datengrundlage für derartige Wahlanalysen stellt nur die
repräsentative Wahlstatistik zur Verfügung, die damit
auch einen Beitrag für die politische Bildung der Öffentlichkeit
leistet.
Eine Gefährdung des Wahlgeheimnisses und des
Datenschutzes durch die repräsentative Wahlstatistik ist
nicht zu befürchten.
Dank vieler politischer Gespräche von Staatssekretär
Dr. Hofmann-Göttig konnten Wahlforscher schon am Tage der
Veröffentlichung ihres Aufrufs vom 22. Oktober die Eckpunkte
des späteren Wahlstatistikgesetzes mit Vertretern der Bundestagsfraktionen
von SPD, CDU/ CSU, GRÜNEN und F.D.P. sowie des Bundesministeriums
des Innern erörtern. Auch an den weiteren Beratungen des
daraufhin im Bundesministerium des Innern erarbeiteten Gesetzentwurfs
zur Wahlstatistik war die Wahlforschung insbesondere durch Beiträge
von Staatssekretär Dr. Hofmann-Göttig beteiligt. Dabei
wurde insbesondere die Frage, wie hoch die Mindestzahl der Wahlberechtigten
je ausgewähltem Wahlbezirk festgelegt werden muss, um Gefährdungen
des Wahlgeheimnisses bei der Auszählung der Stimmzettel
mit Unterscheidungsaufdruck durch den Wahlvorstand auszuschließen,
geprüft. Wahlforscher und Statistische Ämter plädierten
entsprechend dem vor Inkrafttreten des Wahlstatistikgesetzes
geübten Verfahren für eine Mindestgrenze von 300 Wahlberechtigten
je ausgewähltem Wahlbezirk, um sicherzustellen, dass auch
ländliche Gebiete mit kleinen Wahlbezirken ausreichend in
der Stichprobe für die repräsentative Wahlstatistik
vertreten sind. Der Gesetzgeber wollte demgegenüber sicher
gehen und legte die Zahl der Wahlberechtigten je ausgewähltem
Wahlbezirk auf mindestens 400 fest (§ 3 Satz 3 Wahlstatistikgesetz).
Dies führt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung
bei der Stichprobenauswahl, die aber aus methodischer Sicht noch
hinnehmbar erscheint.
Die erste Lesung des Entwurfs eines Wahlstatistikgesetzes
(Bundestags-Drucksache 14/ 401) im Deutschen Bundestag, der von
den Fraktionen der SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
eingebracht worden war, erfolgte am 22. Februar 1999. Der Deutsche
Bundestag nahm den Gesetzentwurf am 25. März 1999 in einer
geringfügig geänderten Fassung, der Bundesrat am 30.
April 1999 an.
Das intensive Engagement von Wahlforschem und Statistikern
hat damit maßgeblich dazu beigetragen, dass die repräsentative
Wahlstatistik mit dem Wahlstatistikgesetz bei Bundestagswahlen
wieder aufgenommen werden konnte und noch rechtzeitig vor der
Europawahl 1999 eine langfristig tragfähige Rechtsgrundlage
erhalten hat.
4. Ausblick
Das Wahlstatistikgesetz hat sich bei der Durchführung
der repräsentativen Wahlstatistik für die Europawahl
1999 bewährt, so dass grundlegende Änderungen nicht
angezeigt erscheinen.
Allerdings sieht das Wahlstatistikgesetz entsprechend
der bisherigen Praxis keine Verpflichtung zur Einbeziehung der
Briefwähler in die repräsentative Wahlstatistik vor.
Der Anteil der Briefwähler an der Gesamtzahl der Wähler
hat sich von 9,4% bei der Bundestagswahl 1990 über 13,4%
bei der Bundestagswahl 1994 auf inzwischen 16,0% bei der Bundestagswahl
1998 erhöht. Vor diesem Hintergrund fordert die Wahlforschung,
die Briefwähler zukünftig in die repräsentative
Wahlstatistik einzubeziehen. Hier sind mehrere Verfahren denkbar,
die jedoch, was Sicherung des Wahlgeheimnisses und Praktikabilität
angeht, eingehend geprüft werden müssen. Diese Untersuchungen
konnten vor der Europawahl 1999 nicht mehr mit der gebotenen
Sorgfalt durchgeführt werden.
Der Deutsche Bundestag (Bundesrats-Drucksache 207/99)
und der Bundesrat (Bundesrats-Drucksache 207/99 (Beschluss))
forderten deshalb mit Entschließungen zum Wahlstatistikgesetz
die Bundesregierung auf, eine Einbeziehung der Briefwahlstimmen
in die repräsentative Wahlstatistik zu prüfen. Die
Bundesregierung soll dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages
über das Ergebnis der Prüfung so rechtzeitig Bericht
erstatten, dass noch vor der nächsten regulären Wahl
auf Bundesebene darüber entschieden werden kann.
In diesem Zusammenhang hat Staatssekretär
Dr. Hofmann-Göttig ein eigenes Verfahrensmodell zur Einbeziehung
der Briefwähler in die repräsentative Wahlstatistik
entwickelt. Möglicherweise wird schon bei der nächsten
Bundestagswahl die repräsentative Wahlstatistik mit Einschluss
der Briefwähler der Wahlforschung zur Verfügung stehen.
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Johann Hahlen, Gustav-Stresemann-Ring
11, 65189 Wiesbaden,
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